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Ein neues Instrument zur Koordinierten der Bekämp fung gewisser Schadorganismen

18. März 2026
Bestimmte Schadorganismen erfordern Massnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene koordiniert sind, damit die Bekämpfung wirksam ist. Der Bund hat kürzlich eine neue Verordnung veröffentlicht, um dies zu ermöglichen.

Gegen Organismen, die als «besonders gefährlich» eingestuft werden,
auch Quarantäneschädlinge genannt, gibt es gesetzlich bestimmte
Bekämpfungsmassnahmen, mit dem Ziel, die Ansiedlung in der Schweiz z verhindern. Als Beispiel kann der Japankäfer genannt werden. Es gibt bestimmte Organismen, die ein erhebliches Schadpotential darstellen, aber die Kriterien nicht (mehr) erfüllen, um als Quarantäneorganismus zu gelten. Beispiele hierfür sind das Erdmandelgras oder der Maiswurzelbohrer.
Im Allgemeinen obliegt es den Landwirtinnen und Landwirten, die notwendigen Massnahmen zum Schutz ihrer Kulturen vor Schädlingen, welche nicht als Quarantäneorganismen gelten, zu ergreifen. In bestimmten Fällen sind die Massnahmen jedoch nur dann wirksam, wenn sie koordiniert werden. Seit dem 1. Januar 2026 deckt die neue Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen (SR 916.23) diesem Bedarf.
Für die beiden oben genannten Beispiele (Erdmandelgras und Maiswurzelbohrer) sind im Anhang 1 dieser Verordnung koordinierte
Bekämpfungsmassnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Es ist denkbar, dass in den kommenden Jahren weitere Schädlinge in die Liste aufgenomme werden. Diese Verordnung kann auch in Fällen aktiviert werden, in denen eine koordinierte Bekämpfung auf regionaler und nicht unbedingt auf nationaler Ebene sinnvoll und notwendig ist.

© Grangeneuve

Die Kantone sind für die Umsetzung der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen zuständig, unterliegen dabei jedoch den Vorgaben des Bundes. Für den Maiswurzelbohrer bleibt in den befallenen Gebieten der Maisanbau zwei Jahre hintereinander auf derselben Parzelle wie bisher verboten. Dabei gibt es nun auch eine Ausnahme. Diese gilt in erster Linie, aber nicht ausschliesslich, für Grünlandbetriebe, die nur Mais auf offener Ackerfläche anbauen. Begründet wird die Ausnahme einzig durch die Kosten für die Anlage einer neuen Wiese. Konkret wird es in den befallenen Gebieten möglich sein, Mais zwei Jahre hintereinander auf Parzellen anzubauen, auf denen zuvor Wiese als Hauptkultur vor dem Mais angebaut wurde.
Erdmandelgras ist nun meldepflichtig, betroffene Parzellen müssen dem kantonalen Pflanzenschutzdienst gemeldet werden. Auch Lohnunternehmen, welche auf den betroffenen Parzellen Arbeiten ausführen, müssen im Voraus präzise über die befallenen Zonen informiert werden. Die Bekämpfung wird geregelt: Unternehmen, die mit Arbeiten auf befallenen Parzellen beauftragt sind, müssen ihre Arbeiten so planen, dass die befallenen Flächen der Parzelle als letzte bearbeitet werden. Teile von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen, welche mit Erdmandelgras befallener Erde in Kontakt gekommen sind, müssen zwingend gereinigt werden. Letztendlich müssen die Landwirtinnen und Landwirten gemäss den Empfehlungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste Massnahmen ergreifen, um den Befall mit Erdmandelgras in den betroffenen Parzellen zu reduzieren. Genauere Informationen zu den konkreten Umsetzungsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.


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